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VEREINSSATZUNG

 SAUBERES UND BEZAHLBARES 

 TRINKWASSER IST ESSENTIELLE 

 LEBENSGRUNDLAGE 

§1 Name und Sitz

(1) Der Verein trägt den Namen „Verein zur Förderung der Trinkwasserversorgung in Kamerun e.V“.

(2) Er hat seinen Sitz in Trier.

c/o Michael Kollete
Schöndorfer Straße 27
54292 Trier

(3) Er ist in das Vereinsregister des Amtgerichtes in Wittlich eingetragen.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (§§51 ff AO) in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist weder parteipolitisch noch konfessionell gebunden.

(2) Ziel des Vereins ist die technische und wissenschaftliche Unterstützung unterschiedlicher kamerunscher Regionen beim Aufbau einer gesicherten und öffentlich zugänglichen Trinkwasseraufbereitungsanlage. Im Detail bedeutet dies:

a. Initialisierung, Unterstützung und Förderung von Projekten im Bereich der Trinkwasserversorgung.

b. Die aktive Beratung und Stellung von Ansprechpartnern für trinkwasserrelevante Fragestellungen in Kamerun.

c. Die Förderung von Wissenstransfer im Bereich der Trinkwasseraufbereitung, -speicherung, und –verteilung sowie Trinkwasserforschung zwischen Deutschland und Kamerun.

d. Die Förderung von Forschung im Bereich der Trinkwasserversorgung.

(3) Der Verein erreicht seine wissenschaftlichen Ziele insbesondere durch die Zusammenarbeit mit Wasserversorgungsunternehmen in Deutschland, öffentlichen und privaten Institutionen, Verbänden, Vereinen und Initiativen, privaten Personen sowie mit anderen Einrichtungen.


Durch die Sammlung von Geldern (Spenden, Fördergelder und anderer finanzieller Mittel) soll, soweit sie nicht dem gemeinnützigen Zweck des Vereins widersprechen, der finanzielle Rahmen für die Hilfestellung bei der Trinkwasseraufbereitung geschaffen werden. Dabei soll auch die Akzeptanz und das Verständnis für Trinkwasseraufbereitung in Kamerun vermittelt werden.


Der Erwerb von ggf. benötigten kleineren Geräte und Installationen, wie z.B. PE-Leitungen, sowie die Organisation des Transports (Verschiffung) der Geräte von Deutschland nach Kamerun, soll dadurch ermöglicht werden.


Für den Aufbau der Anlagen in Kamerun werden die Vereinsmitglieder in Deutschland (Techniker und Ingenieure aus dem Bereich der Trinkwasseraufbereitung) mit den zuständigen Stellen in Kamerun zusammen arbeiten. Neben Beratung und Hilfestellung aus der Ferne soll falls erforderlich und möglich auch die Beratung vor Ort durch die Vereinsmitglieder erfolgen.
Die vom Verein geplante Aufbereitungsanlage(n) soll auch als Versuchsanlage für andere Anlagen ihrer Art dienen, um technisches und wissenschaftliches know-how für die Trinkwasseraufbereitung in Kamerun zu schaffen.
Das Trinkwasser aus den Anlagen soll kostenfrei sein und vor allem für Kinder, Schüler, unterprivilegierte oder Kranke zur Verfügung gestellt werden.


Als konkrete Partner in Kamerun können u.a. einzelne Personen, Nicht-Regierungsorganisationen (NGOs), Institutionen, Bildungsstätte oder Behörden, fungieren, die bereit sind in der Verbesserung der Trinkwasserversorgung in Kamerun mitzuwirken.


Mittel- bis langfristig soll durch Optimierungen der Anlage(n) eine selbsttragende Ausbildungs- und Lehrstätte für Fachkräfte in der Trinkwasseraufbereitung geschaffen werden. Auch diese soll durch die Mitglieder des Vereins unterstützt werden.
Durch angestrebte Kooperationen mit Verbänden und Organisationen im Bereich der Wasserversorgung sollen auch Experten und Fachliteratur für die Ziele des Vereins gewonnen werden. Die Kooperationen sollen den Wissenstransfer mit kamerunschen Universitäten und Behörden fördern.


Langfristiges Ziel soll der Aufbau eines Risikomanagements für die Trinkwasserversorgung in Krisensituationen (wie z.B. Cholera-Epedemien) sein.

§3 Selbstlosigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine wirtschaftlichen Interessen.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anteil des Vereinvermögens.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Im Ausnahmefall kann der Vorstand entscheiden, dass ein Mitglied für die Erbringung einer außerordentlichen Leistung eine Aufwandsentschädigung erhält.

§4 Mitgliedschaft

Es gibt zwei Formen der Mitgliedschaft: Die Vollmitgliedschaft sowie die Fördermitgliedschaft.

(1) Vollmitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die Bereitschaft erklärt, an der Erreichung der Vereinsziele mitzuwirken.

(2) Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Zwecke des Vereins unterstützt.

(3) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu stellen, der über den Antrag entscheidet. Bei einer Ablehnung seiner Aufnahme hat der Bewerber das Recht, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen, die über das Aufnahmebegehren mit Zweidrittelmehrheit entscheidet.

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod (bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung).

(2) Der Austritt eines Mitglieds ist jederzeit möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand ohne Einhaltung einer Frist.

(3) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Das Mitglied hat das Recht, innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Mitteilung der Ausschließung, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen, die über die Wiederaufnahme mit Zweidrittelmehrheit entscheidet.

 

 

§6 Beiträge

(1) Der Jahresbeitrag für Vollmitglieder und Fördermitglieder beträgt 12 €/Jahr.
Der ermäßigte Beitrag für Schüler und Studenten beträgt 6 €/Jahr.

(2) Die Mitglieder können nach Bedarf und jederzeit auf freiwilliger Basis für den Verein spenden.

§7 Organe

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung

  • der Vorstand

§8 Mitgliederversammlung

(1) Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird vom Vorstand geleitet.

(2) Die Mitgliederversammlung besteht aus den anwesenden Mitgliedern des Vereins.

(3) Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet über Fragen von grundsätzlicher Bedeutung.

(4) Zur Mitgliederversammlung wird der Vorstand unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung in der Regel mindestens zwei Wochen vorher schriftlich einladen. Sie tagt so oft es erforderlich ist.

(5) Der Mitgliederversammlung sind die Jahresabrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und Entlastung des Vorstandes vorzutragen.

(6) Die Mitgliederversammlung entscheidet ferner insbesondere über

a. Satzungsänderungen

b. Auflösung des Vereins

c. Aufgaben des Vereins

d. Wahl der Vorstandsmitglieder

e. Entgegennahme des Tätigkeits- und Kassenberichtes

f. Genehmigung der Jahresabrechnung

g. Entlastung von Vorstand und Kassenführung

h. Aufhebung der Mitgliedschaft

i. Beschlussfassung über allgemeine Anträge

(7) In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als eine fremde Stimme vertreten.

(8) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, Stimmenenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(9) Die Mitgliederversammlung stimmt durch Handzeichen ab; die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte den Vorstand in geheimer Wahl.

(10) Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben. Der Protokollführer wird zu Beginn der Versammlung bestimmt.

§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer, einem Kassenprüfer sowie ein bis zwei Beisitzern.

(2) Für die Wahl des Vorstandes wird ein Wahlleiter bestimmt.

(3) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, soweit sie nicht Dritten übertragen sind. Im Einzelnen:

a. Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit.

b. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

c. Verwaltung des Vereinsvermögens.

d. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen.

e. Einberufung der Mitgliederversammlungen.

f. Erstellung eines Wirtschafts- und Investitionsplans.

g. Vorgabe der Geschäftsordnung für Vereinseinrichtungen

h. Erstellung des Jahresabschlussberichts

i. Führung eines Mitgliederregisters

j. Sonstige Aufgaben

(4) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom 1.Vorsitzenden und vom 2.Vorsitzenden vertreten. Jeder der beiden Vorsitzenden ist allein vertretungsberechtigt. Für das Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende tätig werden soll, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist. Der Verhinderungsfall braucht Dritten gegenüber nicht nachgewiesen werden.

(5) Der Vorstand soll nach Bedarf tagen. Der Vorstand hat ein Quorum, wenn schon zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind, darunter immer der 1. oder 2. Vorsitzende außer in Verhinderungsfall. Die Vorstandsitzungen werden mit einer Frist von ein bis zwei Wochen schriftlich oder telefonisch einberufen. Die Vorstandsitzungen werden in der Regel von 1.Vorsitzenden geleitet.

(6) Der Vorstand fasst Beschlüsse mehrheitlich. Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von dem Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen.

(7) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.

(8) Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht.

(9) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Für die Kontinuität der Vorstandsarbeit ist es sinnvoll, wenn die ausscheidenden Vorstandsmitglieder dem neu gewählten Vorstand in der Anfangsphase ihrer Tätigkeit beratend zur Seite stehen.

(10)Die Arbeit des Vorstands sowie von allen Vereinsmitgliedern ist ehrenamtlich (unentgeltlich).

§ 10 Amtsdauer des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für eine Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Scheidet ein Vorstand im Laufe der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen. Die Mitgliederversammlung kann Vorstandsmitglieder nach Anhörung und Stellungsnahme unter der Maßgabe einer anschließenden Neuwahl jederzeit mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen abwählen.


Für die Funktionsfähigkeit des Vorstandes zu gewehrleisten, müssen alle Vorstandsposten nicht zwangsläufig besetzt sein.

§11 Beurkundung der Beschlüsse.

Die in den Vorstandssitzungen und den Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen. Diese Niederschriften sind von der Versammlungsleiterin oder dem Versammlungsleiter und dem oder der jeweiligen ProtokollantIn zu unterzeichnen.

§12 Satzungsänderungen

(1) Für den Beschluss, die Satzung zu ändern, ist eine Dreiviertelmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden. Die Einladung muss auch den neuen Wortlaut der geplanten Änderung erhalten.

(2) Die Änderung des Vereinszweckes bedarf einer Dreiviertelmehrheit aller Vereinsmitglieder.

(3) Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.

§13 Finanzierung

Der Verein finanziert die Durchführung seiner Aufgaben durch Spenden, Fördergelder und andere finanzielle Mittel, soweit sie nicht dem gemeinnützigen Zweck des Vereins widersprechen.

§14 Kapital und Eigentum

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins kein Anspruch auf Vereinsvermögen.

 

 

§ 15 Auflösung des Vereins

(1) Für den Beschluss zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertelmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Die Auflösung muss im Einladungsschreiben zu dieser Mitgliederversammlung angekündigt werden.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zweckes ist das verbleibende Vermögen des Vereins der Stadt Trier zu überweisen, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Am 12.12.2011 in Trier

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